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Wissenswertes zum Energieausweis bei Gewerbeimmobilien

Sie möchten sich über die Besonderheiten zur Energieausweiserstellung für Gewerbeimmobilien informieren? Wir von Steven Efler Immobilien in Nürnberg klären für Sie die wichtigsten Fragen und vermitteln Ihnen Wissenswertes rund um den Energieausweis für Gewerbetreibende.

Was gilt es bei Energieausweisen für Gewerbeimmobilien zu beachten?

Eigentümer von Gewerbeimmobilien sind seit dem Jahr 2009 dazu angehalten, potenziellen Miet- und Kaufinteressenten, spätestens zum Besichtigungstermin einen aktuellen Energieausweis auszuhändigen. Hinzu kommt, dass bereits im Immobilieninserat wesentliche Angaben zu der Art des Energieausweises, den Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswerten sowie dem Hauptenergieträger für die Gebäudeheizung enthalten sein müssen.

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Energieausweisen: den bedarfsorientierten und den verbrauchsorientierten Energieausweis. Während dem Bedarfsausweis die Bausubstanz und Anlagentechnik zugrunde liegen, um so die Gesamtenergiemenge festzustellen, welche für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung benötigt wird, ermittelt der Verbrauchausweis auf Basis der vergangenen drei Jahre den voraussichtlich zu erwartenden Energieverbrauch bezüglich Warmwasseraufbereitung und Heizverhalten. Als Eigentümer von einer Gewerbeimmobilie steht es Ihnen in der Regel frei, für welchen Energieausweis Sie sich entscheiden. Allerdings bietet sich der Verbrauchsausweis in vielen Fällen an, da die Datenerhebung im Gegensatz zum Bedarfsausweis weniger umfangreich ist und das nutzerspezifische Heizverhalten berücksichtigt wird.

Beispiel Energieausweis

Ist ein Ausweis für Gewerbeimmobilien Pflicht?

Gemäß § 16 Abs. 2 EnEV 2014 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) steht jeder Immobilieneigentümer im Hinblick auf einen geplanten Verkauf oder eine Neuvermietung in der Pflicht, einen aktuellen Energieausweis bereitzuhalten und diesen ohne Aufforderung dem jeweiligen Interessenten vorzulegen. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Immobilienarten, auch für jene, die gewerblich oder öffentlich genutzt werden. Aktuell ausgenommen sind Immobilien, die dem Denkmalschutz unterliegen, sowie saisonal bewohnte Ferienhäuser und Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 Quadratmetern.

Was beinhaltet der Energieausweis?

Ein Energieausweis dient der energetischen Bewertung von Gewerbeimmobilien und hilft potenziellen Mietern oder Käufern, die zukünftig zu erwartenden Energiekosten und vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen auf einer realistischen Grundlage einzuschätzen. Der Energieausweis beinhaltet neben allgemeinen Angaben zu der Immobilienart, dem Baujahr und der Nutzfläche unter anderem Kennwerte zu der Energieeffizienz, dem Heizkostenverbrauch, der Heizungsart und der Energieklassifizierung.

Wie liest man einen Energieausweis?

Der Energieausweis setzt sich unabhängig von seiner Art aus 5 Seiten zusammen.

Seite 1 beinhaltet dabei allgemeine Informationen für Mieter oder Käufer zu der bewerteten Immobilie, wie etwa die Anschrift, das Baujahr, den primären Energieträger sowie den verwendeten Energieausweis Typ. Neuere Energieausweise (ausgestellt ab Oktober 2009) enthalten zudem Informationen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Lüftungskonzept.

Die Seiten 2 bis 3 zeigen auf den bekannten Skalen jeweils auf einer eigenen Seite die Energieeffizienz des Gebäudes auf Basis der Werte für den Energiebedarf oder Verbrauch.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Energieeffizienzklassen:

Energieeffizienz-klasse Endenergie[kWh/(m² a)] Gebäudeklassifizierung
A+ < 30 KfW 40+-Haus / Passivhaus
A < 50 KfW 55- oder KfW 70-Häuser (nach EnEV 2016)
B < 75 Gebäude nach Maßgabe der EnEV 2014
C < 100 Gebäude welches die Standards der dritten Wärmeschutzverordnung von 1995 übertrifft
D < 130
E < 160 Erfüllt die Standards der Wärmeschutzverordnung
von 1982
F < 200
G < 250 Maximaler Verbrauch, den ein kaum gedämmtes Gebäude gemäß der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 aufweist.
H > 250 Unsanierter, energetisch schlechter Altbau

Quelle

Wer kann einen Energieausweis erstellen?

Nach dem Gebäudeenergiegesetz sind lediglich Personen mit speziellen Aus- und Weiterbildungen sowie praktischer Berufserfahrung dazu berechtigt, einen Energieausweis auszustellen. Hierzu zählen in erster Linie Architekten, Handwerker und Bauingenieure. Entsprechende Auflistungen aller zugelassenen Berufsgruppen finden sich auf den offiziellen Internetseiten von Ingenieur- und Architektenverbänden oder durch die Kontaktherstellung mit einem erfahrenen Immobilienmakler.

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