Pflichten in der Vermietung von Gewerbeimmobilien: Der Ratgeber vom Nürnberger Gewerbeimmobilien-Profi
Ob Büro, Ladenlokale oder Produktionshalle: Wer eine Gewerbeimmobilie vermietet, erhält mit seinem Eigentum und den Mieterträgen auch eine Reihe von zu erfüllenden Pflichten. Diese überschneiden sich teilweise mit der Pflichterfüllung in der Wohnvermietung, dennoch sind einzelne Besonderheiten zu beachten. Mit diesem Blogbeitrag möchten wir Sie als Nürnberger Experte für Gewerbeimmobilien aufklären.
Die Instandsetzung
Als Eigentümer treffen Sie Instandsetzungspflichten, welche dem Zweck der Werterhalt oder Wertsteigerung dienen und somit auch in Ihrem Interesse sein sollte. Zudem muss der Mieter die Gewerbeimmobilie in einem uneingeschränkt nutzbaren Zustand erhalten. Während der Mietdauer muss dieser Zustand vom Vermieter fortwährend sichergestellt werden. Makel und Reparaturen, die zur Instandsetzung zählen, sind also zeitnah ggf. sogar noch vor der Übergabe zu beseitigen. Für die Instandhaltung wie beispielsweise die regelmäßig und sachgemäße Reinigung ist natürlich der Mieter verantwortlich.
Der Konkurrenzschutz
Dieser im gewerblichen Immobilienrecht verankerte Fachbegriff betrifft Eigentümer, die beispielsweise mehrere Büroräume in der gleichen Immobilie vermieten oder wenn sich auf ihrem Grundstück zwei Ladenflächen befinden. Der Vermieter unterliegt der Pflicht, an keinen direkten Wettbewerber zu vermieten. So soll der bisherige Mieter durch den Gesetzgeber vor Umsatzeinbußen geschützt werden, die zwangsläufig entstehen würden, wenn zwei direkte Wettbewerber in unmittelbarer Nähe auf dem Grundstück ihrem Geschäft nachgehen.
Die Garantiehaftung
Die Immobilie darf bei der Anmietung keine Schäden oder Mängel haben. Wenn während der gewerblichen Vermietung ein Schaden auftritt, der als Resultat auf eine unsachgemäße Wartung oder beispielsweise von Laien durchgeführte bauliche Maßnahmen zurückzuführen ist, haftet dafür der Vermieter mit Schadensersatz. Ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss ist gegebenenfalls eine Option, jedoch muss dieser sehr detailliert formuliert und eng gefasst sein. Auch dieser schützt Vermieter aber nicht vor Kosten von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.