Gewerbeimmobilie vermieten? Nebenkosten nicht vergessen!
Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien erhalten Sie als Eigentümer selbstverständlich einen vereinbarten Mietzins: Gleichermaßen können aber Kosten entstehen. Diese haben zwar Überschneidungen, sind aber nicht identisch zu einer Vermietung an Privatleute. Eine noch größere Rolle spielt in der Gewerbevermietung der Mietvertrag und die darin aufgeführten Positionen und Umlagemöglichkeiten.
Nebenkosten und Betriebskosten – kleine aber feine Unterschiede
Obgleich beide Begriffe oft synonym zueinander verwendet werden, gibt es doch Unterschiede. Die Betriebskosten sind Positionen, die konkret in der Betriebskostenverordnung vorgesehen sind. Nebenkosten hingegen können weitere Kostenposten sein, die auf den Mieter umgelegt werden – zum Beispiel die Reinigung der Dachrinne oder Verwaltungskosten. Essenziell dafür ist, dass alle umgelegten Kosten vorab im Mietvertrag aufgeführt sind. Enthält der Mietvertrag eine bestimmte Kostenposition nicht, zum Beispiel eben die Reinigung der Dachrinne, dann gilt diese mit der Miete als abgegolten und Sie als Vermieter dürfen diese im bestehenden Mietverhältnis nicht nachträglich umlegen – Sie zahlen dann also selbst.
Welche Nebenkosten Sie als Vermieter einer Gewerbeimmobilie erwarten könnten, ist also in erster Linie vom Mietvertrag abhängig. Deshalb ist es umso wichtiger, diesen bei gewerblichen Mietern vom Fachmann anfertigen und prüfen zu lassen. Der Gestaltungsfreiraum, den Sie als Eigentümer hier genießen, resultiert aus der Gleichstellung zwischen Vermieter und Mieter. Während private Mieter als “schwächere” Partei gelten und folglich vom Gesetzgeber besonderen Schutz erhalten, wird der Gewerbetreibende als “gleichstarke” Partei betrachtet – folglich dürfen Sie in Ihrem Mietvertrag weitaus mehr individuelle Anpassungen vornehmen als bei der Vermietung an Privatleute.
Spezielle Klauseln für künftige Nebenkosten
Es ist denkbar, dass bei einer längeren Mietdauer weitere Kosten entstehen, die bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbar waren. Man spricht dann im Fachjargon von einer “Mehrbelastungsklausel”, die Sie im Mietvertrag festhalten dürfen. Diese ermöglicht es Vermietern, spätere Nebenkosten umzulegen oder Erhöhungen weiterzugeben, wenn dem Vermieter andernfalls eine Mehrbelastung entstehen würde. Diese Klausel muss aber betragsmäßig beschränkt sein und darf dann zum Beispiel nur 10 % der Nebenkosten ausmachen.